Satzung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sphere Radio“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und wird in das Vereinsregister am Amtsgericht Leipzig eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2 Nr. 5 Abgabenordnung) und der damit in Verbindung stehenden Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Absatz 2 Nr. 4 Abgabenordnung), Förderung internationaler Gesinnung (§ 52 Absatz 2 Nr. 13 Abgabenordnung) und der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Absatz 2 Nr. 18 Abgabenordnung).
  2. Der Verein fördert den Satzungszweck insbesondere durch den Betrieb eines voll funktionstüchtigen, aktiven und nicht kommerziellen Radio­senders, der durch verschiedene Medien und Kommunikationswege zugänglich gemacht wird, beispielsweise online, in Form von Podcasts sowie im Playback Archiv.

Er fungiert als zentraler Knotenpunkt für Netzwerkkommunikation und stellt Sendekapazität sowie technische Produktionsmittel unentgeltlich zur Verfügung und bietet dadurch Organisationen, Projekten und Einzelpersonen mit nicht wirtschaftlichen Interessen, Zugang zu einem Ort, an dem Radio produziert werden kann.

Er eröffnet Räume, um die Produktion technisch und konzeptionell im Rahmen einer Gemeinschaft auszuarbeiten. Dadurch schafft er eine kreative Infrastruktur sowie Plattform für künstlerische Erzeugnisse. Außerdem verfolgt der Verein das Ziel, innovative, mediale Gestaltungsformen zu fördern und in den Radio Kontext mit einzubinden. Dazu gehören Umsetzungen im auditiven Bereich, durch z.B. die modulare Anwendung des Radiostreams aber auch im visuellen, durch z.B. die Gestaltung der Homepage oder die vielseitigen Möglichkeiten eines Videostreams. Experimente in Radio-­ und Klangpraxis sowie Klangforschung zu fördern und eine Kommunikationsplattform für ein weitläufigen Netzwerk zu schaffen.

 

  1. Es wird das Ziel verfolgt Austausch zwischen Musiker*Innen, kulturellen Organisationen und anderen Gruppen, sowohl lokal als auch international, mittels der Online Radiostation zu stärken.
  2. Ferner hat der Verein das Ziel, die Radio Erzeugnisse in öffentlich zugänglicher Form zu archivieren, wodurch eine weitere Plattform für Künstler*Innen und deren Werke geschaffen werden soll.
  3. Der Verein gewährt Außenstehenden, die nicht mit der Produktion als solches beschäftigt sind, dieser an verschiedenen Orten beizuwohnen und soll dadurch zur aktiven Partizipation anregen sowie Einblicke in die Arbeitsweise eines Radios verschaffen.
  4. Sphere Radio verfolgt einen inklusiven und integrativen Ansatz. Der Verein möchte so als ein Bindeglied einer breitgefächerten Gesellschaft wirken. Durch Kooperationen mit Schulen, Wohnheimen oder soziokulturellen Zentren sollen so alternative Anwendungsformen des Mediums Radio und sowohl die Bedürfnisse, als auch Meinungen und Interessen gemeinschaftlich erarbeiten und daraus resultierenden Erkenntnisse Teil des regulären Programms werden. (§ 52 Absatz 2 Nr. 4 Abgabenordnung).
  5. Mit unserem Ziel, eine dynamische und lebendige Radiokultur zu etablieren hegen wir den Anspruch, eine heterogene Vielzahl von Stimmen ins Radio zu bringen, dies einschließlich aber nicht ausschließlich bezogen auf Gender Diversität, unterschiedliche sexuelle Orientierungen, Sprachen, ethnische und kulturelle Hintergründe. (§ 52 Absatz 2 Nr. 13 & 18 Abgabenordnung).
  6. Unsere Produktionen beschränken sich nicht nur auf traditionelle Radioformate sondern beabsichtigen, den künstlerischen und kreativen Horizont dieses Mediums an sich zu erweitern. Dies auch durch regelmäßige Veranstaltungen, wie Workshops und Vorträgen zu verschiedenen Themen in unterschiedlichen Formen, die selbst Teil des ausgestrahlten Programms sind.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks hat der Verein jedoch das Recht, Mitarbeiter, auch Mitglieder, einzustellen. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung oder gegen angemessene Vergütung ausgeübt werden.

 

  • 3 Die Mitglieder

Dem Verein gehören an:

1) Ordentliche Mitglieder – dies kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.

2) Aktive Mitglieder – dies kann jede natürliche, volljährige Person werden, welche die Zwecke des Vereins anerkennt, fördern will, hierzu tatsächlich die erforderliche Eignung und Befähigung mit sich bringt und bereit ist, ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.

3) Fördernde Mitglieder – dies sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern möchten. Sie sind nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vereins, die durch sofortige Zahlung des Mitgliedsbeitrages, ihre Fördermitgliedschaft erklären. Fördernde Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins gegen die Zahlung einer Finanzierung Umlage, die vorab durch den Vorstand festgelegt wird, teilzunehmen.

Fördernde Mitglieder verlassen den Verein durch Erklärung gegenüber dem Verein.  Oder sie können durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

4) Ehrenmitglieder – dies sind natürliche Personen, die durch ihre herausragenden Leistungen im bedeutenden Umfang zur Förderung des Satzungszweck beitragen. Ein Ehrenmitglied kann gleichzeitig auch einer anderen Mitglieds Klasse angehören.

5) Vollmitglieder sind ordentliche oder aktive Mitglieder.

 

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person oder juristische Person werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag natürlicher Personen soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Anträge juristischer Personen Name, Anschrift und gegebenenfalls deren Sitz.

Der Antrag für eine aktive Mitgliedschaft soll zusätzlich die besondere Beteiligung am Vereinsleben und Vereinstätigkeit beschreiben und beweisen.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand in Textform einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Ablehnung eines Antrags für eine aktive Mitgliedschaft ist unwiderruflich.

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1) mit dem Tod des Mitglieds;

2) durch freiwilligen Austritt;

3) durch Streichung von der Mitgliederliste;

4) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes in Textform. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs Beschluss dem Vorstand in Textform zugehen.

 

  • 6 Mitgliedsbeiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Eine Beitragsanpassung kann zwei Mal im Geschäftsjahr erfolgen.

Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Bei der Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszweckes obliegt es dem Vorstand durch Beschluss einen Sonderbeitrag im Sinne einer angemessenen Finanzierung Umlage, die auf Mitglieder und Fördermitglieder umzulegen ist, festzulegen. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich aktiv im Verein einbringen von der Zahlung der Finanzierung Umlage befreien.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ebenfalls befreit.

 

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1) der Vorstand,

2) der Beirat und

3) die Mitgliederversammlung.

 

  • 8 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister*In, dem Schriftführer*In.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Die Vollmitglieder wählen den Vorstand auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 1 Jahr. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der verbleibende Vorstand in einer Vorstandssitzung binnen drei Monaten einen Nachfolger.

Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins­ oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen.

Vor Beginn der Vorstandswahl wird aus dem Kreise der anwesenden Vorstandsmitglieder in einer offenen Abstimmung ein Wahlleiter bestimmt, der die Wahl durchführt.

  1. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, umgehend, mit einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
  2. Bei Verfügungen im Wert von mehr als 5.000 € hat der Vorstand die Zustimmung des Beirats einzuholen.
  • 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

2) Einberufung der Mitgliederversammlung;

3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

5) Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Stätten;

6) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

7) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;

8) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

9) Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

 

  • 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder per Email sowie fernmündlich einberufen werden können. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der

Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Ein Vorstandsbeschluss kann ebenfalls fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Um die Funktionsfähigkeit des Vereins hinsichtlich anfallender Geschäfte zu wahren, ist der Vorstand dazu berechtigt eine Geschäftsordnung festzulegen. Insbesondere kann hierin geregelt werden, in welchem Umfang die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes von einer vorherigen Beschlussfassung in einer Vorstandssitzung ausgenommen sind.

 

  • 11 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat.

Die Anzahl der Beiratsmitglieder bemisst sich proportional zur Summe der Vollmitglieder. Dies in der Weise, dass auf je fünfzehn Vollmitglieder die Entsendung eines Beiratsmitglieds anfällt. Als Berechnungsgrundlage ist die zum Tage der Wahl bestehende Mitgliederzahl maßgebend. Der Beirat kann aus höchstens fünfzehn Mitgliedern bestehen. Er wird für die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens ein Kalenderjahr angehören, dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich durch Abhaltung von Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Angelegenheiten der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5000 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich per Brief oder Email sowie fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung vom Vorstand verlangen, wobei dies in Textform zu geschehen hat. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. Diesbezüglich gelten dieselben formellen Bestimmungen wie für den Vorstand.

Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die erschienenen Beiratsmitglieder bestimmen den Sitzungsleiter.

Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Vorschläge und Beschlüsse des Beirats sind dem Vorstand in Textform zu übermitteln.

 

  • 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vollmitglied bevollmächtigt werden. Hierzu bedarf es der Textform. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

2) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

3) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

  • 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist und versendet wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

Ferner gilt vorangegangenes nicht für die Gründungsversammlung. Diese setzt sich aus den an der Gründung beteiligten Mitgliedern zusammen und ist umgehend in der Lage bei Anwesenheit aller beteiligten die Aufgaben der Mitgliederversammlung durchzuführen.

 

  • 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens fünf Vollmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen

werden. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand in Textform erklärt werden. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

  • 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Vollmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

  • 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

 

  • 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kultur.